AGB

1. Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Angebote und Mietverträge zwischen der Hundrup Arbeitsbühnen-Vermietung GmbH &   Co. KG (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Mieter“ genannt). Der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
1.2 Mietgegenstand im Sinne dieser Mietbedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den der Vermieter dem Mieter in Erfüllung eines gesondert abzuschließenden Mietvertrages überlässt.
1.3 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
1.4 Alle Angebote sind freibleibend und vorbehaltlich entsprechender Verfügbarkeit des Mietgegenstandes.

 

2. Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter

2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zur Miete zu überlassen.
2.2 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einem technisch einwandfreien und vollgetankten Zustand zu überlassen.
2.3 Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass der Mietgegenstand für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Mietgegenstände bereit. Diese sind auch jederzeit unter www.hundrup.de einsehbar.
2.4 Kommt der Vermieter mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziffer 4.7 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter weiterhin in Verzug befindet.
2.5 Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.
2.6 Wird das Fahrzeug ohne Bedienungspersonal vermietet, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der UVV und entsprechend den Bestimmungen der StVO vorgenommen wird.
2.7 Der Mieter verpflichtet sich:

a) den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
b) die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des   Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten
c) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen
d) dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.
e) den Mietgegenstand vor Verschmutzungen durch div. Farben, Lacke, Beton etc. zu schützen. Bei groben Verschmutzungen wird dem Mieter der Reinigungsaufwand in Rechnung gestellt. Sollte eine Reinigung nicht mehr möglich sein trägt der Mieter die Kosten für eine Neulackierung bzw. Instandsetzung.
f) den Mietgegenstand bei Ablauf der Mietzeit im betriebsfähigem, gesäubertem und vollgetanktem Zustand zurückzugeben. Andernfalls übernimmt der Mieter die Kosten für Reinigung und Kraftstoff.
g) die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung)

2.8 Arbeiten, die dem Mietgegenstand schaden (z.B. Sandstrahlarbeiten) sind strengstens untersagt.
2.9 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand, für die Zeit in der er sich in seiner Obhut befindet, jederzeit gegen Diebstahl abgesichert ist. Er haftet für alle Schäden die aus dem Verstoß gegen diese Verpflichtung entstehen.
2.10 Sollte an dem Mietgegenstand während der Arbeitszeit ein Defekt festgestellt werden, ist der Mietgegenstand sofort stillzulegen. Der Vermieter muss umgehend verständigt werden, seine Anweisungen sind abzuwarten.

 

3. Mängel & Schäden

3.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand vor der Übernahme zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter.
3.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den Einsatz erheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt geworden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3.3 Hat der Mieter Mängel des Mietgegenstandes unverzüglich angezeigt, ist der Vermieter verpflichtet diese nach seiner Wahl zu beseitigen. Bei groben Mängeln, die die Nutzbarkeit des Mietgegenstandes wesentlich einschränken, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter für den Zeitraum der Reparatur ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen oder den normalerweise anfallenden Mietzins auszusetzen.
3.4 Lässt der Vermieter eine ihm gesetzte, angemessene Frist für die Beseitigung eines bereits bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht gilt auch bei fehlschlagen der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
3.5 Bei Rückgabe des Mietgegenstandes ist der Vermieter verpflichtet diesen auf Mängel zu untersuchen. Sollte eine unverzügliche Untersuchung aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, ist der Vermieter berechtigt, diese Untersuchung bis zu 24 Stunden nach Rückgabe des Mietgegenstandes durchzuführen. Etwaige Mängel sind dem Mieter unverzüglich anzuzeigen.
3.6 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 6.5 nicht unverzüglich, sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen, nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
3.7 Der Mieter hat bei Eintritt eines Schadenfalles folgende Pflichten:

a) Der Schaden/Unfall ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und dessen Weisungen abzuwarten.
b) Bei Verkehrsunfällen und bei Verdacht von Straftaten (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
c) Der Mieter ist verpflichtet, an der Untersuchung der Schadenursache und -höhe bestmöglich mitzuwirken
d) Der Mieter hat das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Vermieter oder dessen Beauftragten unverändert zu lassen.
e) Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 3.8 a-d, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

4. Haftung

4.1 Bei Übergabe des Mietgegenstandes geht das Risiko auf den Mieter über. Der Mietgegenstand steht vom Zeitpunkt der Risikoübernahme an unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen, sowohl am Mietgegenstand wie auch alle Schäden gegenüber dritten Personen.
4.2 Der Vermieter haftet für den Ausfall des Mietgegenstandes - nach Risikoübergang auf den Mieter - nur dann, wenn dem Vermieter oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
4.3 Alle Mietgegenstände des Vermieters sind durch eine Maschinenbruchversicherung versichert. Der Mieter haftet maximal mit dem Selbstbehalt in Höhe von 2.500,00 € pro angemietete Maschine, soweit der Schaden von der Maschinenbruchversicherung abgedeckt ist. Den darüberhinausgehenden Schaden hat der Mieter zusätzlich zu dem genannten Selbstbehalt zu tragen.
4.4 In der Selbstbeteiligung sind anfallende Bergungskosten nicht enthalten. Diese werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt.
4.5 Auch nachweislich festgestellte Schäden nach eigentlicher Nutzung können dem Mieter angelastet werden, sofern er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Gleiches gilt für alle Schäden, die durch nichtbeachten der Bodenbeschaffenheit, Unfallverhütung, gültigen Vorschriften oder unsachgemäßer Bedienung/Nutzung entstehen.
4.6 Eine Haftung des Vermieters für nicht erkennbare Mängel bei Übergabe ist ausgeschlossen.
4.7 Dem Mieter stehen keine Schadenersatzansprüche zu, wenn der Mietgegenstand, aus vom Vermieter nicht verschuldeten Gründen, verspätet zum Einsatz gelangt. Das gleiche gilt, wenn der Mietgegenstand trotz Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während des Einsatzes ausfällt.
4.8 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei:

a) einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters.
b) einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
c) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
d) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
e) falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

4.9 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 3.3 und 3.4 sowie Ziffer 4.8 entsprechend.
4.10 Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
4.11 Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziffer 2.7 f) obliegenden Verpflichtungen zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet

 

5. Mietdauer/Mietzeit

5.1 Die Regelmietzeit pro Werktag (= Montag - Freitag) beträgt acht Stunden im Zeitraum von 07:00 – 17:00 Uhr.
5.2 Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag).
5.3 Wochenend- und Feiertagsarbeiten sowie zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen, sie werden zusätzlich berechnet.
5.4 Bei Nichtbekanntmachung von Arbeiten mit dem Mietgegenstand ist es dem Vermieter erlaubt, auf Grundlage von Überwachungssystemen, dem Mieter zusätzliche Gebühren in Rechnung zu stellen.
5.5 Sollte sich die Mietdauer verändern, ist der Vermieter mindestens einen Tag vorher zu verständigen. Einer Verlängerung kann nur zugestimmt werden, sofern die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen.
5.6 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
5.7 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
5.8 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundlegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von acht Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 50%.
5.9 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von Ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
5.10 Die Abmeldung des Mietgegenstandes (Freimeldung) hat im Allgemeinen schriftlich durch den Mieter zu erfolgen.

 

6. Kündigung / Ende der Mietzeit

6.1 Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag nach Ankündigung fristlos zu kündigen, wenn:

a) Der Mieter den Mietgegenstand nicht bestimmungsgemäß verwendet.
b) Der Mieter seinen Pflichten zur Pflege und Wartung des Mietgerätes nicht nachkommt.
c) Der Mieter mit der Zahlung von Rechnungen in Verzug kommt.
d) Der Mieter den Mietgegenstand ohne Einwilligung des Vermieters außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt.

6.2 Der Mieter ist berechtigt den Mietvertrag nach Ankündigung fristlos zu kündigen, wenn:

a) Die Benutzung des Mietgegenstandes aus von dem Vermieter zu vertretenden Gründen nicht mehr möglich ist.
b) Im Fall von Ziffer 3.4

6.3 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rückgabe des Mietgegenstandes dem Vermieter mindestens einen Tag vorher anzuzeigen.
6.4 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand vollständig und im vertragsgemäßen Zustand auf dem Firmengelände des Vermieters eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
6.5 Die Rückgabe hat während der normalen Geschäftszeiten von Montag – Freitag von 7:00 – 17:00 Uhr zu erfolgen.
6.6 Bei nicht vereinbarter Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten haftet der Mieter für Schäden, die in der Zeit zwischen Rückgabe und Beginn der Öffnungszeiten, auch ohne Verschulden des Mieters, entstehen.

 

7. Wartung/Service/Instandsetzung

7.1 Für alle Angebote und Verträge über die Erbringung von Instandhaltungsarbeiten, Inspek­tio­nen, Instandsetzungen sowie Wartungsarbeiten durch den Auftragnehmer sind ausschließlich die Vertragsbedin­gungen der Ziffer 7 maßgebend.
7.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftrag­nehmer das Eigentumsrecht und, soweit urheberrechtsfähig, das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie vom Auftraggeber nicht zu­gänglich ge­macht werden.
7.3 Mit der Übertragung des Instandhaltungsauftrages gilt gleichzeitig gegenüber dem Auftragnehmer die Er­laubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.
7.4 Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtli­che Instandhaltungspreis angegeben, anderenfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen.

a) Kann die Instandhaltung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Instandhaltung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um 20 % überschritten werden.
b) Stellt sich bei Ausführung der Leistungen heraus, dass im Interesse ei­ner ordnungs­gemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20 % überschritten werden, ist der Auftraggeber da­von in Textform zu verständigen; dessen Einverständnis gilt als erteilt, wenn er der Erweiterung dieser Leistungen nicht unverzüglich widerspricht – auf diese Rechtsfolge wird der Auftragnehmer bei seiner Mitteilung nochmals ausdrücklich hinweisen.

7.5 Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Instandhaltungsort zu sorgen und ist verpflichtet, die für die Instandhaltung erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
7.6 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Instandhaltungspersonals unverzüglich mit der Durchführung der Leistungen begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
7.7 Die Angaben über die Instandhaltungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
7.8 Im Falle von höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragsnehmers liegen, verlängert sich die Instandhaltungsfrist angemessen.
7.9 Wird der Auftragnehmer selbst nicht mit erforderlichen Ersatzteilen und Materialien beliefert, obwohl er bei seinen Vorlieferanten bzw. beim jeweiligen Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Instandhaltungsfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.

a) Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Ver­zug des Auftrag­nehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrläs­sigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % des Netto-Instandhaltungspreises. Alle wei­teren Entschädigungsansprüche sind bei leichter Fahrlässigkeit aus­geschlossen.
b) Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftrag­nehmer eine an­gemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnah­mefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auf­traggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berech­tigt. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
c) Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl statt einer pauschalen Verzugsentschädigung gemäß Ziff. 11 a) dieser Vertragsbedingungen dem Auftraggeber auf einen mit dem Instandhaltungsgegenstand vergleichbaren Gegenstand während der Zeit des Verzugs zur Verfügung stellen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

7.10 Die Fertigstellung einer Instandhaltungsleistung hat der Auftragnehmer dem Auf­traggeber mit­zuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Ab­nahme hat binnen 2 Wochen nach Be­kanntwerden der Mitteilung zu erfolgen. Ist die Instandhaltungsleistung nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt die Leistung als ordnungsgemäß abgenommen.

a) Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftrag­nehmer berech­tigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Instandhaltungsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort auf Kosten des Auftraggebers zu lagern.

7.11 Der Hin- und Rücktransport des Instandhaltungsgegenstandes ist grund­sätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Unter­gangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.

a) Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer über­nommen, ge­schieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftragge­bers, auch wenn der Trans­port mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.

7.12 Die vom Auftraggeber zur Instandhaltung übergebenen Instandhaltungsge­genstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragneh­mer nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers gedeckt.
7.13 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventu­elle Instandhaltungsmängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nach­besserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Instandhaltungsgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende An­sprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

a) Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Leistung. Die Feststel­lung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unver­züglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilli­gung des Auftragnehmers In­standhaltungsar­beiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürfti­gen Tei­len unterbleibt.

7.14 Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Instandhaltungsgegen­stand vom Auf­traggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlä­gen und Beratungen sowie anderen vertragli­chen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Instandhaltungsge­genstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten un­ter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Rege­lungen der Ziffer 7.18 dieser Vertragsbedingungen entsprechend.

 

8. An- und Verkauf

8.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
8.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
8.3 Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragsnehmers liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
8.4 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.
8.5 Wird der Auftragnehmer selbst nicht beliefert, obwohl er bei seinen Lieferanten bzw. beim Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich unterrichten.
8.6 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
8.7 Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers.

 

9. Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht

9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen sowie an an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor.
9.2 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Instandhaltungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Instandhaltungsge­genstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen gel­tend gemacht werden, soweit sie mit dem Instandhaltungsgegenstand in Zu­sammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsver­bindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind.
9.3 Wird der Instandhaltungsgegenstand mit Ersatzteilen und dergleichen des Auftragnehmers verbunden und ist der Instandhaltungsgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Instandhaltungsgegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.
9.4 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen
9.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
9.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts setzt den Rücktritt vom Vertrag voraus.

 

10. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug

10.1 Der Mietzins ist vom Zeitpunkt der Abfahrt des Mietgegenstandes vom Betriebshof des Vermieters zu zahlen.
10.2 Abrechnungsgrundlage ist der Lieferschein, der vom Mieter unterschrieben wird sowie die jeweils gültige Preisliste.
10.3 Der Mietpreis ist binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Nach diesem Zeitraum berechnet der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a.
10.4 Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt den Mietgegenstand nach Ankündigung, ohne Anrufung des Gerichts, auf Kosten des Mieters umgehend abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Der Mieter ist verpflichtet den Zutritt zum Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen.
10.5 Den dem Vermieter hieraus entstandenen Schaden kann er vom Mieter ersetzt verlangen, und zwar ohne besonderen Nachweis mindestens in der Höhe des Mietzinses, welcher für die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu entrichten ist.
10.6 Der Vermieter kann im Bedarfsfall vom Mieter eine angemessene unverzinsliche Kaution bzw. eine Vorauszahlung vor der Anmietung verlangen. Eine an den Vermieter zu zahlende Kaution / Vorauszahlung ist spätestens beim Zeitpunkt der Abfahrt des Mietgegenstandes vom Vertriebshof des Vermieters zu zahlen. Die Höhe kann der Vermieter von Fall zu Fall festlegen.
10.7 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution / Vorauszahlung, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
10.8 Sollte während der Mietzeit ein Defekt auftreten, der auf unsachgemäßer Benutzung und Behandlung des Mietgegenstandes durch den Mieter beruht, ist dieser auch während der Ausfallzeit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet (z. B. durch Wassereindringung in das Gerät).
10.9 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprü­che unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
10.10 Alle angegebenen Preise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

11. Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters.
11.2 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenen Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.